{"id":79913,"date":"2013-11-19T00:00:00","date_gmt":"2013-11-18T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/foraus.ch\/blog-post\/der-internationale-strafgerichtshof-steht-vor-seiner-bisher-groessten-herausforderung\/"},"modified":"2026-05-27T11:21:14","modified_gmt":"2026-05-27T09:21:14","slug":"der-internationale-strafgerichtshof-steht-vor-seiner-bisher-groessten-herausforderung","status":"publish","type":"blog-post","link":"https:\/\/foraus.ch\/en\/blog-post\/der-internationale-strafgerichtshof-steht-vor-seiner-bisher-groessten-herausforderung\/","title":{"rendered":"Der internationale Strafgerichtshof steht vor seiner bisher gr\u00f6ssten Herausforderung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"fo-blog__detail__content__excerpt\">\n\n<strong>Die Frustration afrikanischer Staaten \u00fcber die Vorgehensweise des Internationalen Strafgerichtshofs hat mit der Strafverfolgung des kenianischen Pr\u00e4sidenten und Vizepr\u00e4sidenten ihren H\u00f6hepunkt erreicht. Vorschl\u00e4ge sind da. In dieser Situation kommt der Schweiz eine zentrale vermittelnde Rolle zu.<\/strong>\n\n<\/div>\n&nbsp;\n<div class=\"fo-blog__detail__content__content\">\n<div class=\"fo-row\">\n<div class=\"fo-blog__content-html\">\n\nMorgen beginnt die Versammlung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Den Haag. Dabei wird die Suche nach einem Ausweg aus der momentanen Krise eines der zentralen Themen sein: Im M\u00e4rz wurden Uhuru Kenyatta und William Ruto zum Pr\u00e4sidenten beziehungsweise Vizepr\u00e4sidenten Kenias gew\u00e4hlt. Beide Personen wurden bereits zuvor vom ICC wegen der angeblichen Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Gewaltausbr\u00fcchen nach den Pr\u00e4sidentschaftswahlen im Jahr 2007 angeklagt. Seit Kenyatta und Ruto nun an der Spitze Kenias stehen, bl\u00e4st dem Internationalen Strafgerichtshof seitens der afrikanischen Staaten, welche die gr\u00f6sste Gruppe der Vertragsstaaten bilden, ein eisiger Wind entgegen.\n\nNeben der Bestrebung, sich vom ICC mittels Vertragsr\u00fccktritt loszusagen, konnte Kenia einen Grossteil der afrikanischen Staaten hinter sich scharen, um gegen den Strafgerichtshof Stimmung zu machen. Die Frustration dieser Staaten gr\u00fcndet im Umstand, dass der ICC bisher nur F\u00e4lle in Afrika untersucht und hochrangige afrikanische Staatsrepr\u00e4sentanten verfolgt hatte. Sie bem\u00e4ngeln die Selektivit\u00e4t der Strafverfolgung und die Doppelmoral der westlichen Staaten, deren Verbrechen vom Gerichtshof bisher nicht beleuchtet wurden. Ihren bisherigen H\u00f6hepunkt fand die Kritik in einer in Addis Abeba verabschiedeten Entscheidung der Afrikanischen Union: Die Verfahren gegen Kenyatta und Ruto sollten suspendiert werden. Diesbez\u00fcglich brachten Ruanda, Togo und Marokko k\u00fcrzlich einen Resolutionsentwurf beim UNO Sicherheitsrat ein, wonach dieses Gremium gem\u00e4ss Artikel 16 des Gr\u00fcndungsdokuments des ICC \u2013 dem \u00a0R\u00f6mer Statut \u2013 die Aufschiebung der Strafverfahren gegen die beiden kenianischen Amtstr\u00e4ger um 12 Monate entscheiden soll. Obwohl dieser Vorstoss nicht die n\u00f6tige Unterst\u00fctzung im Sicherheitsrat fand (sieben Mitglieder inkl. Russland und China votierten aber f\u00fcr den Entwurf), kommt das Missbehagen der afrikanischen Staaten gegen\u00fcber dem Internationalen Strafgerichtshofs deutlich zum Ausdruck.\n\n<strong>Zwischen Verst\u00e4ndnis und Doppelmoral<\/strong>\n\nDie Stimmungsmache Kenias gegen den ICC ist zu einem gewissen Grad selbst von einer Doppelmoral gepr\u00e4gt. Kenia ist seit 2005 Vertragsstaat des Gerichtshofs und hat sich somit freiwillig der Gerichtsbarkeit des ICC unterworfen, welcher die schwersten V\u00f6lkerrechtsverbrechen \u2013 V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und k\u00fcnftig auch das Verbrechen der Aggression \u2013 verfolgt. Dar\u00fcber hinaus ist der ICC eine\u00a0<em>ultima ratio<\/em>: Er operiert auf der Grundlage des Komplemenarit\u00e4tprinzips, wonach er sich erst dann eines Falles annehmen kann, wenn der betreffende Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Strafverfolgung ernsthaft durchzuf\u00fchren. Kenia h\u00e4tte es demnach selbst in den H\u00e4nden gehabt, die Vorw\u00fcrfe in Zusammenhang mit den Pr\u00e4sidentschaftswahlen von 2007 zu untersuchen und entsprechende nationale Strafverfahren einzuleiten. Weil dies nicht geschehen ist, befasst sich nun der ICC mit den beiden F\u00e4llen betreffend Kenyatta und Ruto.\n\nAbgesehen von unbegr\u00fcndeten Angriffen gegen den Internationalen Strafgerichtshof sind die Anliegen der afrikanischen Staaten zu einem gewissen Grad aber auch legitim. Anl\u00e4sslich der letzten Berichterstattung des ICC vor der Generalversammlung der UNO Ende Oktober in New York zeigten sich viele Delegationen offen f\u00fcr einen konstruktiven Dialog mit den afrikanischen L\u00e4ndern. Ob jedoch die Legitimit\u00e4t der Anliegen alleine diesen Umschwung in der Staatengemeinschaft bewirkt haben ist fraglich, denn die Argumente betreffend Selektivit\u00e4t und Doppelmoral wurden schon seit l\u00e4ngerer Zeit, insbesondere seit der Anklage des sudanesischen Pr\u00e4sidenten, Omar al Bashir, vorgebracht. Die Reaktion der Staatengemeinschaft l\u00e4sst sich wohl vielmehr dadurch erkl\u00e4ren, dass die afrikanischen Staaten mit ihren Demarchen erfolgreich Druck aufgesetzt haben. Ein Entgegenkommen ist angezeigt, um zu vermeiden, dass Staaten vom R\u00f6mer Statut zur\u00fccktreten, was f\u00fcr den ICC als noch relativ junge Institution ein herber R\u00fcckschlag darstellen w\u00fcrde.\n\n<strong>Die Hauptverfahren werden verschoben<\/strong>\n\nErst vor wenigen Tagen hat der ICC nun entschieden, das Hauptverfahren gegen den kenianischen Pr\u00e4sidenten erst anfangs Februar 2014 zu beginnen. Das gibt der Staatengemeinschaft wichtige Zeit, um einen Ausweg zu finden. In dieser Phase sind insbesondere die Vertragsstaaten gefordert, welche den Gerichtshof unterst\u00fctzen. Wie aus ihren Stellungnahmen hervorgeht, soll eine L\u00f6sung im Rahmen des R\u00f6mer Statuts gefunden werden. Der Fokus liegt auf einem konstruktiven Dialog mit den afrikanischen Staaten. Die bisher gemachten Vorschl\u00e4ge zur Entsch\u00e4rfung der Situation sind vor allem praktischer und technischer Natur. So betonte Tiina Intelmann, die Pr\u00e4sidentin der Versammlung der Vertragsstaaten, im Rahmen des V\u00f6lkerrechtswochenendes in New York: Es solle darauf geachtet werden, dass sich die beiden h\u00f6chstrangigen Staatsrepr\u00e4sentanten Kenias nie gleichzeitig in Den Haag vor dem ICC zu verteidigen haben. Dieser Vorstoss steht im Einklang mit dem Wortlaut von Artikel 63 Absatz 1 des R\u00f6mer Statuts, wonach der Angeklagte w\u00e4hrend der Verhandlung anwesend zu sein hat.\n\nDas F\u00fcrstentum Liechtenstein geht gemeinsam mit Botswana und Jordanien noch einen Schritt weiter: Sie schlagen \u2013 gest\u00fctzt auf die bisherige Gerichtspraxis \u2013 vor, die Erfordernis der Pr\u00e4senz von Angeklagten vor dem Strafgerichtshof durch eine \u00c4nderung der Verfahrens- und Beweisregeln des ICC zu lockern. Angeklagten, welche einer Vorladung unterliegen, soll erm\u00f6glicht werden bei Vorliegen ausserordentlicher Umst\u00e4nde ein Gesuch um Abwesenheit an die Verfahrenskammer zu stellen. Kommt diese zum Schlussdass solche ausserordentlichen Umst\u00e4nde vorliegen, soll das Gesuch bewilligt werden. Alternativ soll der Verfahrenskammer auch die M\u00f6glichkeit offenstehen, eine Verhandlung unter Nutzung moderner Telekommunikationsmittel, wie beispielsweise einer Videokonferenz, anzuordnen. Letztere Variante stellt einen innovativen Vorschlag des Staatentrios dar und m\u00fcsste noch im Hinblick auf seine Praktikabilit\u00e4t pr\u00e4zisiert werden (z.B. Logistik, Finanzierung und Erstellung einer sicheren Verbindung). Beide Vorgehensweisen basieren auf einer flexibleren Interpretation des Artikels 63 Absatz 1 und weichen von der in dieser Bestimmung reflektierten angels\u00e4chsischen Tradition des Anwesenheitsverfahrens ab. Der Vorschlag w\u00fcrde dem Gericht aber in den Verfahren gegen Kenyatta und Ruto mehr Spielraum einr\u00e4umen. So k\u00f6nnte beispielsweise in einer Krisensituation wie der Attacke der al Shabaab Miliz auf das Einkaufzentrum in Nairobi im September, zu deren Bew\u00e4ltigung die Leitung der Staatsgeschicke durch den Staatspr\u00e4sidenten und seinen Vertreter unentbehrlich sind, die begrenzte Abwesenheit der Angeklagten respektive die Anordnung eines Tele-Verfahrens in Betracht gezogen werden.\n\n<strong>Die Schweiz ist gefordert<\/strong>\n\nDie gemachten Vorschl\u00e4ge sind begr\u00fcssenswert und bringen deutlich zum Ausdruck dass die Staatengemeinschaft die Schwierigkeit des Balanceakts zwischen der F\u00fchrung eines Staates und der gleichzeitigen Verpflichtung, sich vor einem internationalen Strafgericht zu verantworten, anerkennt. Fraglich bleibt jedoch, ob die afrikanischen Staaten den gemachten L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen zustimmen werden oder ob das Entgegenkommen der Staatengemeinschaft, vor allem westlicher Staaten, f\u00fcr sie zu wenig weit geht. Ihre Forderungen verlangen weit mehr und zielen grob gesprochen darauf ab, amtierende Staatspr\u00e4sidenten und Regierungschefs vor der Gerichtsbarkeit des ICC zu sch\u00fctzen. Das Unterfangen ist umso schwieriger, da die Diskussion um die Verantwortlichkeit afrikanischer Amtstr\u00e4ger oftmals mit der Geschichte westlicher Vorherrschaft in Afrika verkn\u00fcpft wird.\u00a0<strong>Vor diesem Hintergrund kommt der Schweiz mit ihrer Vizepr\u00e4sidentschaft der Versammlung der Vertragsstaaten und mit dem Vorsitz der Arbeitsgruppe zu den \u00c4nderungen des R\u00f6mer Statuts eine besondere Rolle zu, indem sie mit viel Geschick zwischen den Bl\u00f6cken zu vermitteln hat.<\/strong>\n\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":68605,"template":"","meta":{"_acf_changed":false},"archive-status":[],"region":[],"custom-themes":[1823],"class_list":["post-79913","blog-post","type-blog-post","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","custom-themes-volkerrecht-multilateralismus"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/blog-post\/79913","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/blog-post"}],"about":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/blog-post"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/68605"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79913"}],"wp:term":[{"taxonomy":"archive-status","embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/archive-status?post=79913"},{"taxonomy":"region","embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/region?post=79913"},{"taxonomy":"custom-themes","embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/custom-themes?post=79913"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}