{"id":79570,"date":"2011-08-08T00:00:00","date_gmt":"2011-08-07T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/foraus.ch\/blog-post\/der-egmr-erklaert-beschwerden-fuer-unzulaessig-strassburg-will-sich-am-minarettverbot-noch-nicht-die-finger-verbrennen\/"},"modified":"2026-05-27T11:20:25","modified_gmt":"2026-05-27T09:20:25","slug":"der-egmr-erklaert-beschwerden-fuer-unzulaessig-strassburg-will-sich-am-minarettverbot-noch-nicht-die-finger-verbrennen","status":"publish","type":"blog-post","link":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/blog-post\/der-egmr-erklaert-beschwerden-fuer-unzulaessig-strassburg-will-sich-am-minarettverbot-noch-nicht-die-finger-verbrennen\/","title":{"rendered":"Der EGMR erkl\u00e4rt Beschwerden f\u00fcr unzul\u00e4ssig: Strassburg will sich am Minarettverbot noch nicht die Finger verbrennen"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"fo-blog__detail__content__excerpt\">\n\n<em>Von Aglaja Schinzel<strong> &#8211;<\/strong><\/em><strong> Die ersten Klagen gegen das Minarett-Verbot vor dem EGMR sind glimpflich ausgegangen. Der Gerichtshof ist nicht darauf eingetreten, weil die Kl\u00e4ger nicht vor hatten, ein Minarett zu bauen und daher vom Verbot nicht direkt betroffen sind. \u00dcber die Vereinbarkeit des Minarettverbotes mit der EMRK ist damit aber noch nichts entschieden. <\/strong>\n\n<\/div>\n<!--more-->\n<div class=\"fo-blog__detail__content__content\">\n<div class=\"fo-row\">\n<div class=\"fo-blog__content-html\">\n\nAls das Volk am 29. November 2009 die Volksinitiative \u201eGegen den Bau von Minaretten\u201c mit einer Mehrheit von 57.5% annahm, war bereits voraussehbar, dass \u00fcber die V\u00f6lkerrechtskonformit\u00e4t dieses neuen Verfassungsartikels fr\u00fcher oder sp\u00e4ter der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) entscheiden w\u00fcrde. Auf einen solchen Entscheid werden wir nun aber noch einige Zeit warten m\u00fcssen. Denn am 28. Juni 2011 erkl\u00e4rte der EGMR zwei Beschwerden gegen das Minarett-Verbot f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Beschwerdef\u00fchrer hatten die Unvereinbarkeit des neuen Verfassungsartikels (Art. 72 Abs. 3 BV, \u201eDer Bau von Minaretten ist verboten\u201c) mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ger\u00fcgt. Der Gerichtshof begr\u00fcndete seinen Entscheid damit, dass es sich bei beiden Beschwerden um eine actio popularis handle, um eine Klage also, die im \u00f6ffentlichen Interesse angestrengt wird, ohne dass der Beschwerdef\u00fchrer selber besonders betroffen ist. Solche Klagen sind vor dem EGMR nicht zul\u00e4ssig. Die Beschwerdef\u00fchrer seien keine direkten Opfer, da sie selber nicht aktiv versucht h\u00e4tten, ein Minarett zu bauen und ihnen dies nicht aufgrund des neuen Verfassungsartikels verboten worden sei. Auch h\u00e4tten sie keine indirekte Opferstellung, wie es beispielsweise die Familie eines Verstorbenen haben kann, die stellvertretend f\u00fcr dessen Rechte k\u00e4mpft. <strong>\n<\/strong>\n\n<strong>Keine potentiellen Opfer<\/strong>\n\nWeiter erkl\u00e4rt der EGMR, die Beschwerdef\u00fchrer seien auch keine potentiellen Opfer. In Ausnahmef\u00e4llen erkennt der Gerichtshof Personen, die von einem Sachverhalt beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnten, als potentielle Opfer einer Konventionsverletzung an und r\u00e4umt ihnen somit eine Opferstellung ein, obwohl sie nicht direkt betroffen sind. Dies sei hier aber ebenso nicht der Fall, da die Beschwerdef\u00fchrer nicht argumentiert h\u00e4tten, sie k\u00f6nnten in n\u00e4chster Zeit planen, eine Moschee mit Minarett zu bauen. Die blosse M\u00f6glichkeit, dass dies in ferner Zukunft geschehen m\u00f6ge, war nach Auffassung des EGMR nicht ausreichend. Denn egal, ob es sich um ein direktes, indirektes oder potentielles Opfer handle, m\u00fcsse ein Bezug bestehen zwischen dem Beschwerdef\u00fchrenden und dem geltend gemachten Nachteil. <strong>\n<\/strong>\n\n<strong>Was ist freie Glaubensaus\u00fcbung?<\/strong>\n\nIn einem der beiden Entscheide erkl\u00e4rt der Gerichtshof seinen Standpunkt folgendermassen: Das Minarettverbot stelle das Bauen von Minaretten nicht unter Strafe und sei deshalb nicht geeignet, das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zu beeinflussen. Es stehe ihm weiterhin frei, seine Religion auszu\u00fcben und sich \u00f6ffentlich f\u00fcr eine \u00c4nderung des Verfassungsartikels einzusetzen. Dieser Satz k\u00f6nnte dahingehend interpretiert werden, eine freie Religionsaus\u00fcbung sei nach Ansicht des EGMR auch ohne Minarett m\u00f6glich. Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Frage, ob durch ein Minarettverbot die Religionsfreiheit verletzt sei, nicht materiell gepr\u00fcft hat. Mit Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer ist der Satz deshalb so zu verstehen, dass dieser in der Aus\u00fcbung seiner Religion nicht beeintr\u00e4chtigt ist, da er eben keine konkreten Pl\u00e4ne hatte, ein Minarett zu bauen. \u00dcber die Frage, ob ein Minarett von der Religionsfreiheit gesch\u00fctzt ist, ist damit noch nichts gesagt. Die Formulierung des EGMR ist allerdings missverst\u00e4ndlich und h\u00e4tte von diesem besser erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Das Verneinen der Opferstellung der Beschwerdef\u00fchrer hat zur Folge, dass der EGMR auf die Frage, ob das Minarettverbot eine Verletzung des Diskriminierungsverbots darstellt, kaum eingeht. Das ist schade, da die Beschwerdef\u00fchrer ihre Opferstellung gerade so begr\u00fcnden: Ist ein Artikel in der Bundesverfassung, der den Bau eines religi\u00f6sen Wahrzeichens einer bestimmten Religion verbietet, nicht per se im Bezug auf die Religionsfreiheit diskriminierend f\u00fcr Anh\u00e4nger dieser Religion? Immerhin ist den zwei Entscheiden zu entnehmen, dass diese durch eine Mehrheit der sieben Richter zustande kamen. Die Richter konnten sich offensichtlich nicht einig werden. Interessant w\u00e4re es, den Standpunkt der Minderheit der Richter zu erfahren. Dieser wird aber gewohnheitsgem\u00e4ss bei solchen Unzul\u00e4ssigkeitsentscheiden nicht publiziert. <strong>\n<\/strong>\n\n<strong>Aufgeschoben statt aufgehoben<\/strong>\n\n\u00dcber die Sicht des EGMR zur potentiellen Opferstellung l\u00e4sst sich streiten. Seine Aussage jedoch, dass die Schweizer Gerichte im Falle einer Anwendung des Minarettverbots in der Lage seien, selber \u00fcber die Vereinbarkeit des neuen Verfassungsartikels mit der EMRK zu entscheiden, ist gerechtfertigt. Damit gibt der EGMR die Verantwortung an die Schweizer Gerichte zur\u00fcck. Hier stellt sich aber folgende Problematik: Wie ist die Balance zwischen Volksinitiativen und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention politisch und rechtlich auszugestalten? Hat das Schweizer Parlament diese Frage mit der G\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung der Initiative nicht bereits beantwortet? Eben nicht. Es hat nur dar\u00fcber entschieden, ob die Initiative <em>zwingendes<\/em> V\u00f6lkerrecht verletzt. Die EMRK ist nicht zwingendes V\u00f6lkerrecht \u2013 aber verbindliches. Der Bundesrat empfahl dem Parlament in seiner Botschaft die Ablehnung der Initiative unter anderem deshalb, weil diese gegen die Religionsfreiheit verstosse und das Diskriminierungsverbot missachte. Die Last, zu entscheiden was gewichtiger ist, das Recht des Einzelnen oder die Macht der Mehrheit, liegt nun auf den Schultern der Schweizer Gerichte. Diese werden viel Unmut auf sich ziehen, egal, wie sie entscheiden. Auch sie werden darum froh sein, wenn sie einen Grund finden, nicht auf eine Klage eintreten zu m\u00fcssen. <em>\u00dcber die Konsequenzen eines solchen Entscheides und Sinn und Unsinn dieser M\u00f6glichkeit gibt das foraus-Paper \u201eVolksinitiativen: Bausatz f\u00fcr eine Reform\u201c Auskunft. <\/em> <em><strong>\n<\/strong><\/em>\n\n<em><strong>Aglaja Schinzel<\/strong> ist Mitglied der foraus-Arbeitsgruppe V\u00f6lkerreicht und arbeitet als Substitutin in einer Z\u00fcrcher Anwaltskanzlei.<\/em> <em>\n<\/em>\n\n<em>Der foraus-Blog ist ein Forum, das sowohl den foraus-Mitgliedern als auch Gastautoren\/innen zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Die hier ver\u00f6ffentlichten Beitr\u00e4ge sind pers\u00f6nliche Stellungsnahmen der Autoren\/innen. Sie entsprechen nicht zwingend der Meinung der Redaktion oder des Vereins foraus.<\/em>\n\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":68606,"template":"","meta":{"_acf_changed":false},"archive-status":[],"region":[],"custom-themes":[1823],"class_list":["post-79570","blog-post","type-blog-post","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","custom-themes-volkerrecht-multilateralismus"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/blog-post\/79570","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/blog-post"}],"about":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/blog-post"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/68606"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79570"}],"wp:term":[{"taxonomy":"archive-status","embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/archive-status?post=79570"},{"taxonomy":"region","embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/region?post=79570"},{"taxonomy":"custom-themes","embeddable":true,"href":"https:\/\/foraus.ch\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/custom-themes?post=79570"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}