Bald müssen die alten Überwachungsdrohnen der Armee erneuert werden. Der bisherige Partner Israel sollte bei der Drohnenanschaffung aber nur unter starkem Vorbehalt berücksichtigt werden.
Dies ist der letzte Beitrag einer dreiteiligen Blogserie zum Nahostkonflikt. Bereits veröffentlicht wurde “20 Jahre nach Oslo” und “Lawfare statt warfare”.
Seit einiger Zeit ist klar, dass das VBS seine alten ADS 95-Drohnen ersetzen muss. Diese dienen der schweizerischen Armee zur Aufklärung – entwickelt mit einer israelischen Rüstungsfirma in den 80ern. Was läge da näher, als diese wieder mit demselben Partnerland zu bauen? Da schliesslich auch nur das Beste gut genug ist, hat das VBS vor einem Jahr in einer Vorausmarchung israelische Hersteller und ihre Drohnen priorisiert: Zur Debatte standen die „Heron 1“ und die „Hermes 900“. Kostenpunkt: rund 300 bis 400 Millionen Franken.
Dass nicht auf unbemannte Flugkörper verzichtet werden kann, mag aus militärischer Perspektive richtig sein. Passt dies aber zur humanitären Politik der neutralen Schweiz? Insbesondere, wenn es sich beim Partner um Israel handelt?
Effizienz vs. Recht
Die israelische Armee hat in verschiedenster Weise völkerrechtliche Verpflichtungen gebrochen: So hat sie durch den anhaltenden Siedlungsbau im Westjordanland oder teilweise durch den Bau einer Mauer die Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten eines okkupierenden Staates klar verletzt. Oder sie agiert in unverhältnismässiger Weise gegen die Zivilbevölkerung.
Dass bei diesen Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechte auch Überwachungstechniken wie Drohnen verwendet wurden und werden, ist kein Geheimnis. Gerade deshalb sind israelische Rüstungsgüter auch derart gefragt. Aus diesem Grund ist aber ein Kauf Drohne aus Israel, wie auch beispielsweise aus den USA, ein schwieriges Geschäft.
Für 300 bis 400 Millionen Franken hat das VBS Drohnen aus Israel bestellt. (Bild: Calips, Wikimedia commons, Lizenz)
Kooperation muss verhandelbar sein
Die Schweiz sollte deshalb zwei Möglichkeiten in Betracht ziehen. Einerseits könnte sie Rüstungsprojekte mit den israelischen Partnern zurückziehen und mit einem Partner zusammenarbeiten, welcher aus einer völkerrechtlichen Sicht weniger problematisch ist: zum Beispiel Frankreich (siehe ZEIT). Um zukünftige problematische Geschäfte zu verhindern, sollte darüber hinaus auch im Art. 109b des Armeegesetzes festgehalten werden, dass Rüstungskooperation nicht mit Ländern, die in einem bewaffneten Konflikt stehen und Völkerrechtsverletzungen begehen.
Andererseits sollte der Bund die Kosten für die Drohnen als Verhandlungsmasse verwenden, um die Friedenslösung zu beschleunigen oder die Einhaltung von Völker- oder Menschenrecht einzufordern. Inwiefern dies zielführend sein wird, bleibt offen, da kaum zu erwarten ist, dass dadurch Siedlungen geräumt werden oder die Selbstversorgung der Menschen im Westjordanland wieder ermöglicht wird.
Und Kampfdrohnen?
In einem weiteren Zusammenhang sollte die Schweiz zumindest auf nationaler Ebene eine Regelung für Kampfdrohnen anstreben und bis zu deren Einführung ein Moratorium festlegen. Denn deren Einsatz kann sowohl mit dem Menschenrechtspakt kollidieren, als auch jus in bello sprich die Genfer Konventionen oder jus ad bellum problematisieren.
Dass dies auch für die artilleristische Fernleitung oder Kampfbomber gilt und die Drohnen-Crews nichtsdestotrotz an Weisungen der Vorgesetzten und an Kriegsrecht gebunden sind, mag zwar stimmen (siehe SWP). Doch gerade die Möglichkeit, die zu tötenden Menschen über längere Zeit zu beobachten und im geeigneten Moment auszuschalten, macht die oben geforderte Regelung dringend nötig.