Obwohl es sie erst seit 2002 gibt, scheinen wir uns in der Schweiz bereits sehr an die Personenfreizügigkeit in ihrer heutigen Form gewöhnt zu haben. Sie ermöglicht den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die Schengen- und Dublin-Abkommen, welche die Reisefreiheit erhöhen bzw. das Asylwesen grenzübergreifend regeln.
Was ist die Personenfreizügigkeit?
Das
Recht auf freien Personenverkehr erlaubt es den Bürgerinnen und Bürgern:
- in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,
- dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre,
- zu diesem Zweck dort zu wohnen,
- Familienangehörigen, Studierenden sowie Rentnerinnen und Rentner vom Recht auf freie Mobilität Gebrauch zu machen,
- hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.
Wo hat die Personenfreizügigkeit ihren Ursprung?
Während die Schweiz bereits vor dem Ersten Weltkrieg Freizügigkeitsabkommen mit verschiedenen europäischen Staaten unterhielt, wurde anschliessend die Fremdenpolizei eingeführt und damit die Zuwanderung der behördlichen Zulassung unterstellt. Es folgten Jahrzehnte einer sehr eingeschränkten Personenfreizügigkeit und einer stark am Bedarf des Arbeitsmarkts orientierten Zuwanderung, mit einer graduellen Lockerung der Bestimmungen. Erst im Jahr 2002 wurde das Prinzip des gegenseitigen freien Personenverkehrs mit den europäischen Ländern wiederhergestellt. Im Rahmen der Bilateralen I vereinbarte die Schweiz mit der EU den freien Personenverkehr als Bestandteil eines erleichterten Zugangs der Schweiz zum Europäischen Binnenmarkt. Möglich gemacht hat dies eine Koalition zwischen bürgerlichen und linken Parteien, welche die Arbeitsmarktöffnung mit einer Reihe von flankierenden Massnahmen auf dem Arbeitsmarkt kombinierte. Die flankierenden Massnahmen sollten Lohn- und Sozialdumping auf Schweizer Seite verhindern. Die sieben Abkommen, die die
Bilateralen I bilden, unterstehen einer sogenannten Guillotine-Klausel – wird ein Abkommen gekündigt, werden auch die restlichen sechs gekündigt.
Personenfreizügigkeit vs. Schengen / Dublin
In der öffentlichen Diskussion in der Schweiz werden die Personenfreizügigkeit und die Abkommen Schengen und Dublin bisweilen in einem Atemzug genannt. Richtig ist: die zugehörigen Rechtsakte regeln bestimmte Aspekte von Migration nach und in Europa, sie sind über die Guillotine-Klausel der Bilateralen I rechtlich miteinander verknüpft und sie ergänzen sich teilweise in ihrer Wirkung. In diesem Sinne kann man sie als rechtliche Elemente eines offenen Europas verstehen. Grob gesprochen regelt die Personenfreizügigkeit, unter welchen Umständen sich ein erwerbstätiger Schweizer in der EU und umgekehrt eine erwerbstätige EU-Bürgerin in der Schweiz niederlassen darf. Im Schengen-Abkommen wiederum verpflichten sich die Schweiz und die anderen Schengen-Mitglieder, u.a. auf systematische Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu verzichten und einheitliche Voraussetzungen für Einreisende aus Drittstaaten zu gewährleisten. Kontrollen von Warenein- und -ausfuhr sind davon nicht berührt. Das Dublin-Abkommen legt zudem Standards fest, wie mit Asylgesuchen umzugehen ist, um insbesondere mehrfache Asylanträge im Schengenraum, sogenanntes “Asylshopping”, zu verhindern.