Neue Finanzmarktregulierung – der erhoffte Türöffner zum EU-Markt?

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Seit Langem bemängeln die Schweizer Banken den erschwerten Zugang zum europäischen Markt. In der Wintersession hat sich der Ständerat nun endlich mit den Gesetzen beschäftigt, die Geschäfte mit Kunden im EU-Raum erleichtern sollen: FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) und FINIG (Finanzinstitutsgesetz).

Während das FINIG hauptsächlich Fragen rund um die Bewilligung und Beaufsichtigung von Finanzintermediären regelt, beschäftigt sich das FIDLEG mit dem Anlegerschutz. Das Gesetzespaket FIDLEG / FINIG gilt als Schweizer Pendant zur europäischen Richtlinie und Verordnung MiFID II / MiFIR (Markets in Financial Instruments Directive / Regulation). MiFID II / MiFIR enthalten eine sogenannte Äquivalenzanerkennung für Staaten, die nicht EU-Mitglied sind (Drittstaaten) und deren Regulierung und Aufsicht gleichwertig ist mit jener in der EU. Eine solche Anerkennung erleichtert die grenzüberschreitende Bedienung von Kunden im EU-Raum durch Finanzdienstleister aus dem als gleichwertig anerkannten Drittstaat. Sind FIDLEG und FINIG nun tatsächlich die lange herbeigesehnten Türöffner für die Schweizer Finanzdienstleister zum EU-Markt?

Die erwähnte Äquivalenzbestimmung in der EU-Regulierung (Art. 47 MiFIR) sieht vor, dass Finanzdienstleister aus Drittstaaten mit gleichwertiger Gesetzgebung und Aufsicht professionelle Kunden in der EU grenzüberschreitend bedienen dürfen. Zu diesen Kunden zählen insbesondere andere Finanzdienstleister, grosse Unternehmen und die öffentliche Hand. Die Regulierung der grenzüberschreitenden Bedienung von nicht-professionellen Kunden – also Privatpersonen und kleineren Unternehmen – bleibt hingegen weiterhin den EU-Mitgliedstaaten überlassen. Damit ein Drittstaat von der EU als äquivalent anerkannt wird, muss er unter anderem über eine gleichwertige Regulierung im Bereich des Anlegerschutzes verfügen. Dies ist momentan in der Schweiz nicht der Fall, da die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank hauptsächlich privatrechtlichen, nicht aber aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Ob die zurzeit im Parlament diskutierte Version von FIDLEG tatsächlich als gleichwertig anerkannt würde, wird sich erst noch weisen müssen. Die Ständerätinnen und -räte haben sich für eine Version des Gesetzes ausgesprochen, welche in zahlreichen Punkten von der EU-Regulierung abweicht – anders als es im Vorschlag des Bundesrates vorgesehen war.

Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die EU bei der Prüfung der Äquivalenz nicht ausschliesslich Anlegerschutzaspekte berücksichtigt, sondern insbesondere auch Fragen bezüglich Lizenzierung und Beaufsichtigung von Finanzintermediären. Diese werden in der Schweiz künftig hauptsächlich im FINIG geregelt sein. Neu soll im FINIG eine Bewilligungspflicht für die bisher bewilligungsfreie Tätigkeit als Vermögensverwalter eingeführt werden, ebenso eine Beaufsichtigung derselben durch eine von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisation. Dies wäre ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichwertigkeit hinsichtlich Lizenzierung und Beaufsichtigung. Weitere Themen, welche ausserhalb des Geltungsbereichs von FIDLEG / FINIG liegen, sind für die Beurteilung der Äquivalenz ebenfalls von Bedeutung, so beispielsweise die Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch oder die Mindestanforderungen bezüglich Eigenkapital im entsprechenden Drittstaat.

Eine mit MiFID II / MiFIR äquivalente Ausgestaltung von FIDLEG und FINIG ist somit eine notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung, um die Tür zum EU-Markt zu öffnen und den Schweizer Banken die Bedienung von professionellen Kunden in der EU direkt von der Schweiz aus zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, ob der Nationalrat Anfang 2017 dem Ständerat folgen oder ob er sich für eine Annäherung ans EU-Recht aussprechen und damit den Weg zur MiFID II / MiFIR-Äquivalenz ebnen wird.