Teddybären als Massenvernichtungswaffe: Gefährliche Entwicklungen im Völkerrecht

International Law

Von David Suter – Schwedische Aktivisten «bombardieren» Weissrussland mit Teddybären. Ihre Forderungen nach Demokratie und Menschenrechten erzürnen Lukaschenko. Er tobt, schliesst die schwedische Botschaft und lädt die Aktivisten unter der Androhung von Gulag vor.

Obwohl der skurrile Fall die internationale Presse eher belustigt als schockiert, ist er symptomatisch für die Tendenz, auch «Informationen» als solche einer völkerrechtlichen Regelung zu unterwerfen.

Russland bildet die Speerspitze dieser Bewegung. Es initiierte 1998 eine Serie jährlicher Resolutionen der UNO-Generalversammlung mit dem Titel «Entwicklungen auf dem Gebiet von Information und Telekommunikation im Kontext von internationaler Sicherheit». Diese Resolutionen laden die Staaten dazu ein, grundlegende Begriffsdefinitionen im Bereich «Informationssicherheit» vorzuschlagen. Russland ergriff die Initiative und erklärte der Staatenwelt, was unter «Informationssicherheit», «Informationswaffe» und «Informationskrieg» zu verstehen sei. Russlands Position wird unter anderem von Weissrussland, Syrien und China unterstützt.

Westliche Beobachter aufgepasst!

In einem NZZ-Gastkommentar wurden diese Begrifflichkeiten kritik- und vorbehaltlos übernommen. Denn die Autoren setzten intuitiv «Informationen» gleich mit «Informationstechnologie» und legten infolge das derart verkürzte Verständnis dieser Begriffe ihren Ausführungen zum Thema «Cyberwar» zugrunde. Die Stossrichtung der UNO-Resolutionen ist jedoch erheblich breiter als ein nur technisch verstandener «Cyberwar». Eine Analyse der russischen Eingaben schafft Klarheit:

  • Informationssicherheit: Zustand in den internationalen Beziehungen, der die Verletzung der internationalen Stabilität und die Begründung einer Gefahr für die Sicherheit eines Staates und der internationalen Gemeinschaft im Informationsbereich ausschliesst;
    Kommentar: Informationen über die innerstaatliche Menschenrechtssituation, die Diskriminierung von Minderheiten oder über Korruption gefährden natürlich die Sicherheit eines autokratischen Staates.
  • Informationswaffe: Mittel und Methoden, die benutzt werden, um die Informationsressourcen, Prozesse und Systeme eines anderen Staates zu beschädigen; Gebrauch von Informationen zum Schaden des Verteidigungs-, Verwaltungs-, politischen, sozialen, wirtschaftlichen oder anderen vitalen Systems sowie die Massen-Manipulation der Bevölkerung eines Staates mit dem Ziel, die Gesellschaft und den Staat zu destabilisieren;
    Kommentar: Nach dieser Definition ist jegliche Information, die Missstände aufzeigt und deshalb die Bevölkerung zu recht aufweckt, eine «Waffe».
  • Bedrohung der Informationssicherheit: Mittel zur Verbreitung von Desinformation oder das Errichten eines virtuellen Bildes im Informationsbereich, das die Realität teilweise oder total verzerrt; Mittel zur Einflussnahme auf den menschlichen Verstand und das Unterbewusstsein, um eine Desorientierung, den Verlust der Handlungsfähigkeit oder temporäre Destabilisierung zu verursachen.
    Kommentar: Was genau eine «Realitätsverzerrung» ist, wird national definiert. In Autokratien sind dies Informationen, die von denen der gleichgeschalteten Presse abweichen.
  • Informationskrieg: Die Konfrontation zwischen zwei und mehr Staaten im Informations-Raum gerichtet auf, […]eine Untergrabung des politische, wirtschaftliche und soziale Systems sowie auf massenpsychologische Gehirnwäsche [sic!], um die Gesellschaft und den Staat zu destabilisieren.
    Kommentar: Hier wird eine gewöhnliche Meinungsdifferenz zum «Krieg» hochstilisiert, mit unabsehbaren völkerrechtlichen Konsequenzen!

Nachzulesen sind diese Definitionen und weitere Abenteuerlichkeiten in den russischen Eingaben von 1999, 2000 und 2001. In der Eingabe vom 9. Juni 1999 will Russland sogar anerkannt haben, dass der Einsatz einer «Informationswaffe» ähnlich verheerende Auswirkungen habe wie eine Massenvernichtungswaffe.

Weitere Entwicklung

Die Anliegen Russlands wurden 2009 von der Shanghai Cooperation Organisation (SCO) in einer «Übereinkunft über Internationale Informationssicherheit» aufgenommen und damit erstmals regional völkerrechtlich umgesetzt. Die Begriffsdefinitionen im Annex der Übereinkunft folgen den Vorgaben Russlands. Neben einer engeren Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsorganen sieht das Abkommen auch vor, dass seine Mitgliedstaaten das internationale Recht direkt beeinflussen sollen. So wollen sie etwa gemeinsam darauf hinarbeiten, dass der Gebrauch und die Proliferation von «Internet-Waffen» völkerrechtlich verboten werden.

Schon im September 2011 legten China, Russland, Tadschikistan und Usbekistan, notabene allesamt SCO-Mitglieder, der UNO einen Entwurf vor für einen «Internationalen Verhaltenskodex für Informationssicherheit». Nach der im NZZ-Kommentar geäusserten Meinung sei dies ein erster Schritt in der Entwicklung von Regeln im Cyberspace. Die Sprache dieses Dokuments, obwohl gegenüber den russischen UNO-Verlautbarungen erheblich entschärft, ist jedoch offenkundig der oben beschriebenen Sichtweise auf «Informationssicherheit» verpflichtet. So fordert der Kodex etwa «die Zusammenarbeit der Staaten bei der Eindämmung von Informationen, die […] die politische […] Stabilität und das spirituelle und geistige Umfeld von anderen Staaten untergraben würden.» Es wäre ein gefährlicher Fehler, dieser Richtung zu folgen.

Fazit

Autokratien bekämpfen die Freiheitsrechte zunehmend mit offenem Visier. Der von Russland vorgezeichnete und von der SCO übernommene Weg in der Rüstungskontrolle im Internet hat mit der Einschränkung von Internet-Waffen im eigentlichen Sinn wenig am Hut. Vielmehr geht es ihnen darum, die aktuelle Diskussion um eine verstärkte Regelung der Informationstechnologie, insbesondere des Internets, in ihrem Sinne zu vereinnahmen und regimekritische Meldungen und Aufrufe zu Reformen nicht nur national, sondern auch international zu unterdrücken. Dahinter steckt die Auffassung, dass die politische Unabhängigkeit von Nationalstaaten gleichzusetzen sei mit Regimestabilität und diese als grundlegendes Prinzip der UNO-Charta (Art. 2 Abs. 4) völkerrechtlich verbrieft sei. Weissrusslands Aversion gegen die putzigen Pelztierchen bewegt sich damit im Fahrwasser der Vetomächte Russland und China, die trotz ihrer Differenzen effizient zusammenarbeiten, wenn es darum geht, ihre gemeinsamen Interessen völkerrechtlich abzusichern.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sie mit Hinweis auf geltendes Völkerrecht auf die Auslieferung oder Bestrafung eines ausländischen Bloggers drängen.

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David Suter, lic. iur., dissertiert am Zürcher Institut für Völkerrecht zum Thema «China in the Shanghai Cooperation Organization – Tracing Chinese Concepts of International Law» und ist Mitglied der foraus-Arbeitsgruppe Völkerrecht, Kontakt: david.suter@gmx.ch.

 

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